Dr. med. Tobias Weber ist vom Gesundheitsamt München ermächtigt,

die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis) durchzuführen.

Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ( Gesundheitszeugnis ) benötigen alle Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. Die Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und muss in mündlicher und schriftlicher Form erfolgen.

Bei einem Termin in unserer Praxis erhalten Sie ausführliche Informationen und ein Aufklärungsblatt zum Infektionsschutzgesetz. Anschließend findet eine mündliche Besprechung mit Dr. med. Tobias Weber statt.

Bei allen Jugendlichen unter 18 Jahren muss für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ( Gesundheitszeugnis ) eine erziehungsberechtigte Person die Erklärung unterschreiben.

Jugendliche unter 16 Jahren sollten für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ( Gesundheitszeugnis ) in Begleitung der/des Erziehungsberechtigten kommen.

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Bitte kontaktieren Sie uns für die 

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ( Gesundheitszeugnis )

entweder telefonisch oder über das Kontaktformular.

Informationen zur Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wer muss belehrt werden?

Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeitim Lebensmittelbereich benötigen eine Belehrung und
Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetzdurch ihr Gesundheitsamt:

  • 1. Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:
    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
    • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
    • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
    • Eiprodukte,
    • Säuglings- und Kleinkindernahrung,
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen,
    • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr,

und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen,
ODER

  • 2. Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Warum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden?

In den oben genannten Lebensmitteln können sich Krankheitserreger besondersleicht vermehren.
Durch den Verzehr von mit Krankheitserregern verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an
Lebensmittelinfektionenoder -vergiftungen schwer erkranken. In Gaststätten oder Einrichtungen mit
oder zur Gemeinschaftsverpflegung kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein.
Aus diesem Grund muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen
Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden.
(Die wichtigsten Regeln wurden in dem Merkblatt „Hygieneregeln in der
Gemeinschaftsgastronomie“ vom Bundesinstitut für Risikobewertung zusammengestellt:
www.bfr.bund.de>Publikationen>Merkblätter>Merkblätter für weitere Berufsgruppen).

Wann dürfen die oben genannten Tätigkeiten nicht ausgeübt werden?

1. Wenn bei Ihnen Krankheitszeichen (Symptome) auftreten, die auf eine der folgenden Krankheiten hinweisen oder die ein Arzt bei Ihnen festgestellt hat, dürfen Sie gemäß Infektionsschutzgesetz nicht in diesem Bereich tätig sein oder beschäftigt werden:

  • Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall),
    ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Campylobacter, Rotaviren, Noroviren oder andere
    Durchfallerreger,
  • Cholera,
  • Typhus oder Paratyphus,
  • Hepatitis A oder E (Leberentzündung),
  • Infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren
    Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können.

2. Wenn die Untersuchung einer Stuhlprobe von Ihnen den Nachweis eines der folgenden
Krankheitserreger ergeben hat:

  • Salmonellen,
  • Shigellen,
  • enterohämorrhagische Escherichia-coli-Bakterien (EHEC),
  • Cholerabakterien,

besteht ein Tätigkeitsverbot oder Beschäftigungsverbot im Lebensmittelbereich. Das Tätigkeitsoder Beschäftigungsverbot besteht auch, wenn Sie diese Erreger ausscheiden, ohne dass Sie Krankheitszeichen (s.u.) aufweisen.

Hinweis:

Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn
Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Krankheiten und
Krankheitserreger verhütet werden kann.
Folgende Krankheitszeichen weisen auf die genanntenKrankheiten hin:

  • Durchfall (mindestens 3 ungeformte Stühle in 24 Stunden),
  • Übelkeit, Erbrechen oder Bauchschmerzen,
  • Fieber (Körpertemperatur ≥38,5°C),
  • Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel,
  • Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind.

Wer muss informiert werden?

Wenn bei Ihnen eines oder mehrere der genannten Krankheitszeichen auftreten, nehmen Sie
unbedingt den Rat Ihres Haus- oder Betriebsarztesin Anspruch. Sagen Sie ihm auch, dass Sie in einem
Lebensmittelbetrieb arbeiten. Außerdem sind Sie verpflichtet, unverzüglich Ihren Vorgesetzten über
die Erkrankung zu informieren.

Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren

  • Auch Arbeitgeber haben die in Anlage I niedergelegte Erklärung abzugeben, sofern sie zu dem ausgeführten Personenkreis gehören.
  • Sie dürfen die beschriebenen Tätigkeiten nur ausüben, wenn Sie
    eine Bescheinigung erhalten haben oder im Besitz eines
    Gesundheitszeugnisses gemäß § 18 Bundesseuchengesetz sind.
  • Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als drei Monate sein.
  • Sie haben Personen, die die oben des Merkblattes genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im weiteren alle zwei Jahre über die aufgeführten
    Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zu belehren und die Teilnahme an der Belehrung zu dokumentieren.
  • Sie haben Ihre eigene Bescheinigung und die Ihrer Beschäftigten, sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der
    zuständigen Behörde alle genannten Bescheinigungen auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
  • Haben Sie selbst oder einer Ihrer Beschäftigten eine der dieses Merkblattes genannten Krankheitszeichen (Symptome), ist eine der dort genannten Krankheiten oder die Ausscheidung einer der aufgezählten Krankheitserreger ärztlich festgestellt worden, so müssen Sie Hygienemaßnahmen ergreifen, die geeignet sind, eine Weiterverbreitung der Krankheitserreger an der Arbeitsstätte zu verhindern. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Behörde für Lebensmittelüberwachung und Ihr Gesundheitsamt.
  • Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der LebensmittelhygieneVerordnung.

Weitere Informationen zu den Krankheiten und Hygienemaßnahmen
finden Sie auf folgenden Webseiten:
Robert Koch-Institut
www.rki.de > Infektionsschutzgesetz – IfSG
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
www.infektionsschutz.de
Bundesinstitut für Risikobewertung
www.bfr.bund.de>Publikationen>Merkblätter>Merkblätter für weitere Berufsgruppen