Sie suchen einen Betriebsarzt in München?

In Sachen Arbeitsmedizin / Betriebsmedizin sind wir Ihr Ansprechpartner. Hierzu haben wir Ihnen folgende Informationen zusammengestellt.

Für einen gesunden und ausdauernden Arbeitsalltag

Fragestellungen mit bedeutender Auswirkung:

  • Ergonomie am Arbeitsplatz- wurde beispielsweise der Bürostuhl richtig eingestellt?
  • Wie lässt sich negativer Stress am Arbeitsplatz reduzieren?
  • Kann ich überlastende Situationen am Arbeitsplatz minimieren und damit dem Burnout vorbeugen?
  • Sind Mitarbeiter gesundheitsgefährdenden Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ausgesetzt?
  • Ist die Lärmbelastung zu hoch?
  • Gibt es Infektionsrisiken durch biologische Arbeitsstoffe und was ist hierbei zu beachten?
  • Wie kommt man als Arbeitgeber seiner gesetzlich geforderten Fürsorgepflicht nach?
Arbeitsmedizin Praxis am Westkreuz in Muenchen
Arbeitsmedizin Praxis am Westkreuz in Muenchen

Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der arbeitsmedizinischen Vorsorgen, die Sie in unserer Praxis durchführen lassen können.

Über nicht aufgeführte Untersuchungen können wir auf Anfrage Auskunft erteilen.

Sicherheitstechnische Betreuung


Wenn Sie eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung aus einer Hand wünschen, können wir auch dienen. Über unseren Kooperationspartner – die CMC Sustainability GmbH – bieten wir Ihnen eine sicherheitstechnische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit an:

www.fasi-muenchen.de


Im Raum Bayern arbeiten wir vielfach mit unserem bewährten Partner ULRICH HILLEBRAND zusammen. Das Portfolio von Arbeitssicherheit Hillebrand deckt fast alle Branchen und Betriebsgrößen ab. Ulrich Hillebrand ist Senior Advisor und Sicherheitsingenieur.

Information: https://www.arbeitssicherheit-hillebrand-muenchen.de/

Kontakt: info@ulrich-hillebrand.com

Telefon: +49 152 5459 6562

G15-Chrom-VI-Verbindungen

Diese Untersuchung ist für Personen vorgesehen, die mit Chrom-VI-Verbindungen umgehen. Chrom-VI-Verbindungen sind teilweise in Anstrichstoffen enthalten, eine Exposition kann u.a. beim Schweißen chromhaltiger Verbindungen bestehen, in der Galvanik werden Chromsäurebäder verwendet.
Chrom-VI-Verbindungen reizen u.a. die Haut und Schleimhäute. Sie führen zu schlecht heilenden „Chromatgeschwüren“. Vor allem aber sind sie krebserzeugend (Bronchialkrebs). Die Entwicklung einer chronischen Bronchitis ist möglich.

G20-Lärm
Die Lärm-Vorsorge dient der Früherkennung von Schäden des Sinnesorganes Ohr, sowie der Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit bei Lärmarbeiten. Betroffene Lärmbereiche müssen gekennzeichnet werden und die Vorsorgeuntersuchung ist Pflicht. Diese arbeitsmedizinische Untersuchung wird bei allen Arbeitnehmern durchgeführt, deren Hörvermögen erhalten ist. Für Personen mit HNO-ärztlich festgestellter hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit ist die Beschäftigung in Lärmbereichen ohne Durchführung von Hörtests möglich. Die G 20 Vorsorgeuntersuchung ist vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn bei der Berufstätigkeit am Arbeitsplatz der obere Auslösewert des sogenannten Tages-Lärmexpositionspegels 85 dB (Dezibel) oder der Spitzenschalldruckpegel 137 dB erreicht beziehungsweise überschritten wird, da oberhalb dieser Grenzwerte eine Schädigung des Hörvermögens zu erwarten ist. Lärmarbeiten kommen in vielen Berufen vor. Einige Beispiele sind Bergbau, Eisen- und Metallindustrie, Holzbearbeitung Bauwirtschaft, aber auch Bereiche wie Textilindustrie oder Papierindustrie.

G23-Obstruktive Atemwegserkrankungen
Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um obstruktive Erkrankungen der Atemwege (z.B. Asthma bronchiale) möglichst zu verhindern, frühzeitig zu erkennen oder bei Vorschäden der Atemwege Verschlimmerungen zu verhüten, die durch allergisierende oder toxische Stoffe am Arbeitsplatz hervorgerufen oder verschlimmert werden können.

G24-Haut
Beschäftigte, welche so genannte Arbeiten mit erhöhter Hautgefährdung durchführen, müssen einer geeigneten arbeitsmedizinischen Vorsorge unterzogen werden. Eine geeignete arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt nach dem Grundsatz G 24 „Hauterkrankungen“. Feuchtarbeiten und der Umgang mit Gefahrstoffen zählen hierzu. Bei folgenden Sachverhalten ist eine Untersuchung anzubieten:
• bei längerem, häufigem oder hoch dosiertem Umgang mit reizenden Stoffen,
• beim Umgang mit sensibilisierenden Stoffen,
• bei der Verarbeitung von mineralischen Fasern,
• bei Feuchtarbeiten von mehr als 2 Stunden pro Schicht (bei mehr als 4 Stunden ist sie Pflicht),
• beim Tragen von wasserundurchlässigen Handschuhen von mehr als 2 Stunden pro Schicht,
• beim Auftreten von Hauterkrankungen im Betrieb.

G25-Fahr- und Steuertätigkeiten
Hohe Relevanz hat die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 25 für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten unter der Ziffer 25 (G 25). Da es allerdings keine gültige Rechtsvorschrift für diese Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gibt kommt es bei der Anwendung immer wieder zu Problemen, welche sich unter anderem darin äußern, dass der G 25 eine Anpassung an die jeweilige Tätigkeit erlaubt.

Der G 25 beschäftigt sich nicht nur mit der Vorsorge bei Fahrer von Kraftfahrzeugen, sondern auch mit Personen, die andere Fahrzeuge führen
• Schienenfahrzeugen,
• Flurförderzeugen,
• Hebezeugen,
• Regalbediengeräten oder kraftbetriebenen Luftfahrtbodengeräten.
• Auch Steuertätigkeiten wie zum Beispiel in Stetigförderanlagen oder Überwachungstätigkeiten wie in Leitständen werden im G 25 berücksichtigt

G26-Atemschutzgeräte
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „G 26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden. Insbesondere Beschäftigte bei der Feuerwehr benötigen diese Vorsorge.

• Trägern von Staubmasken mit der Filterklasse FFP 1 + 2 wird die Vorsorgeuntersuchung nach G 26.1 angeboten.
• Atemschutzgeräteträger, die unter einem Filtergerät (Gerätegewicht bis zu 5 kg) Arbeiten verrichten oder wenn die Atemwegswiderstände erhöht sind, müssen nach G 26 Gruppe 2 untersucht werden.
• Träger von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (z.B. Pressluftatmer – Behältergeräte mit Druckluft über 5 kg) müssen nach G 26 Gruppe 3 untersucht werden.
• Träger, die Filtergeräte ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung tragen, müssen nicht nach G 26 untersucht werden.

G27-Isocyanate
Bei Tätigkeiten mit Isocyanaten muss vor Aufnahme der Tätigkeiten und in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Grundsatz G27 „Isocyanate“ durchgeführt werden, wenn ein regelmäßiger Hautkontakt zu Isocyanaten nicht vermieden werden kann oder die Luftkonzentration von 0,05 mg/m³ überschritten wird. Dabei werden die Beschäftigten noch einmal ausführlich über die Problematik informiert. Zudem können Erkrankungen schon im Frühstadium erkannt werden.

Sollen die Produkte gespritzt werden, ist Atemschutz erforderlich. Die betroffenen Mitarbeiter müssen zusätzlich untersucht werden, ob sie Atemschutz tragen können.

G35-Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen oder gesundheitlichen Belastungen
Gesundheitliche Vorsorgeuntersuchungen für Arbeitnehmer gemäß Grundsatz 35 „Untersuchungen vor, während und nach Arbeitsaufenthalten unter besonders erschwerten klimatischen Bedingungen“ (Hitze, Kälte, Höhe, etc).

Arbeitsaufenthalte im Ausland stellen oft eine besondere Belastung für die Mitarbeiter und seine ggf. mitausreisende Familie dar. Insbesondere belastende klimatische Verhältnisse, Zeitumstellung, gegebenenfalls mangelhafter Hygienestandard und die durch eine völlig andere Kultur verbundene belastende Lebensweise im Ausland können verbunden mit hoher Arbeitsbelastung einen gesundheitlichen Stressfaktor für den Mitarbeiter darstellen und zu erhöhten Erkrankungsrisiko, wie. Malaria, Durchfallerkrankungen, Hepatitis, Amöbeninfektion, HIV-Infektion sowie zu Arbeits- und Verkehrsunfällen führen.

Für alle kurzzeitigen Geschäftsreisen, Service- und Montagearbeiten im Ausland wird prinzipiell eine reisemedizinische Beratung mit Impf- und Prophylaxe durch einen ermächtigen und arbeits- und tropenmedizinisch versierten Arzt vor Ausreise empfohlen. Bei besonderen Bedingungen, je nach Einsatzort und Einsatzart (z.B. bei hoher Infektionsgefahr, besonderer beruflicher Belastung) ist ungeachtet der Dauer des Auslandsaufenthaltes auch eine ärztliche Untersuchung vor und vor allem nach dem Einsatz erforderlich.

Alle einschlägigen Arbeitsaufenthalte im Ausland von insgesamt mehr als 3 Monaten erfordern die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossen-schaftlichen Grundsatz G 35 (Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen) durch einen von den Berufsgenossenschaften ermächtigten Arzt. Die Unternehmen sind zur Durchführung dieser Untersuchungen gesetzlich verpflichtet.

G37-Bildschirmarbeitsplätze
Dieser BG-Grundsatz muss nach Bildschirmverordnung den Mitarbeitern an Bildschirmgeräten angeboten werden, wenn diese nicht nur gelegentlich einen Bildschirm für ihre Tätigkeit benutzen.
Neben der Anamnese testen wir auf:
• Sehschärfe – in der Ferne (u. U. mit Sehhilfe); in der Nähe (arbeitsplatzbezogen)
• Phorie – der Phorietest erlaubt die Beurteilung der Stellung der Augenachsen
• Stereopsis – Test des räumlichen Sehens bzw. der Tiefenwahrnehmung
• Überprüfung des zentralen Gesichtsfeldes – z. B. mit einer standardisierten Tafel
• Farbensinn – z. B. mit Ishihara-Tafeln (Bilder, die durch viele Punkte mit derselben Helligkeit, aber unterschiedlichen Farbtönen aufgebaut sind und eine Zahl ergeben)

G42-Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
Die Biostoff-Verordnung verlangt, dass bei Tätigkeiten, bei denen es gezielt oder ungezielt zu beruflichem Kontakt mit Infektionserregern kommen kann, Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden. Dies betrifft alle Berufe mit potentiellem Erregerkontakt (Arzthelferinnen, Pädagogen etc.) Überschneidungen ergeben sich mit dem Mutterschutz-Gesetz, besonders gilt dies für Mitarbeiterinnen von Kindergärten oder Krippen.
Diese Untersuchung ist eine Pflichtuntersuchung nach ArbmedVV.

Führerscheinuntersuchungen:
Für die Erteilung eines Führerscheins sind je nach Klassen ärztliche Untersuchungen und eine Untersuchung des Sehvermögens erforderlich. Diese Untersuchungen können komplett im Rahmen eines Termins bei uns durchgeführt werden:

1. PKW-Fahrer der Führerscheinklassen B, BE, C1 und C 1 E:
benötigen eine Sehtestbescheinigung nach § 12 (bzw. Anlage 6.1 oder 6.2 FeV)*

2. LKW-Fahrer der Führerscheinklassen C, CE: benötigen als Erstbewerber sowie ab dem 45. Lebensjahr alle 5 Jahre:
• ärztliche Untersuchung mit Bescheinigung nach Anlage 5.1 FeV
• Untersuchung des Sehvermögens mit Bescheinigung nach Anlage 6.2 FeV*

3. Taxi / Busfahrer der Führerscheinklassen D, DE benötigen alle 5 Jahre:
• ärztliche Untersuchung mit Bescheinigung nach Anlage 5.1 FeV
• Untersuchung des Sehvermögens mit Bescheinigung nach Anlage 6.2 FeV*
• Reaktionstest nach Anlage 5.2 FeV (kann nicht bei uns durchgeführt werden)